Vereidigter Übersetzer und beeidigter Übersetzer – der Unterschied

Vielleicht sind Sie schon einmal auf die vielen verschiedenen Begriffe gestoßen, die es im Bereich der beglaubigten Übersetzungen geben kann: vereidigter Übersetzer, beeidigter Übersetzer, öffentlich bestellter, amtlich bestellter, gerichtlich bestellter, ermächtigter und beglaubigter Übersetzer…  und haben sich gefragt: wo liegt denn nun der Unterschied? Habe ich die Begriffe bisher falsch angewendet?

Sie können beruhigt sein, denn die Antwort ist einfach: es gibt keinen Unterschied.

Was sagen die Bezeichnungen aus?

Die oben genannte Begriffe werden mit gleicher Bedeutung für einen Übersetzerin verwendet, der vom Gericht die Ermächtigung erhalten hat, eine Urkunde zu übersetzen und deren Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Original zu bestätigen.

Seine Übersetzung bestätigt der Übersetzer anschließend mit einem Beglaubigungsvermerk. Dieser wird auch angewendet, wenn der Übersetzer ein originales Dokument, eine beglaubigte Abschrift oder auch eine unbeglaubigte Abschrift übersetzt hat.

Was haben die vielen unterschiedlichen Bezeichnungen zu bedeuten?

Welchen Titel man als beglaubigte/r Übersetzer/in für seine gerichtliche Ermächtigung erhält, ist lediglich von dem Bundesland abhängig in dem er / sie den Eid abgelegt hat, da die Bezeichnungen in den jeweils gültigen Gesetzen unterschiedlich lauten.

Dennoch ist er laut § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten der Bundesrepublik Deutschland gültig.

Folgende Bezeichnungen sind in den deutschen Bundesländern gültig: 

– Ermächtigter Übersetzer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen)

– Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer (Mecklenburg-Vorpommern)

– Öffentlich bestellter Übersetzer: (Sachsen-Anhalt)

– Allgemein vereidigter Übersetzer (Saarland)

– Allgemein ermächtigter Übersetzer (Hessen)

– Öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Übersetzer (Hamburg)

– Öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer (Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg)

Beglaubigte Übersetzungen

Für die Übersetzungen selbst werden ebenso viele Bezeichnungen, wie beglaubigte Übersetzung, bescheinigte Übersetzung oder bestätigte Übersetzung angewendet, die aber auch die gleiche Bedeutung tragen.

Nicht gültig sind dafür Bezeichnungen wie staatlich vereidigter Übersetzer oder staatlich ermächtigter Übersetzer, da der Titel für die Beeidigung in dem jeweiligen Land vergeben wird, und sich nicht auf den Staat bezieht.

Unterschied zwischen vereidigtem Übersetzer und beeidigtem Übersetzer: Wie sieht es in anderen Ländern aus?

In Frankreich können die Begriffe, die sich auf die Bezeichnung beglaubigter Übersetzer/innen beziehen, ebenfalls zu Verwirrungen führen.

Die folgenden Begriffe werden häufig benutzt, bedeuten allerdings nicht da Gleiche:

Traducteur assermenté oder auch Expert traducteur près de la Cour d‘AppelBeglaubigter Übersetzer, der vom Gericht zugelassen ist, die inhaltliche Korrektheit seiner Übersetzung zu bestätigen. Nur er / sie ist dazu bemächtigt, ein offizielles Dokument zu übersetzen.

Traducteur certifié: Die Übersetzung wurde in einem nicht-staatlichen Unternehmen, wie einer Bank, einer Universität, einer Versicherungsgesellschaft oder anderen Unternehmen, angefertigt.

Beide Arten von Übersetzern können ihrer Übersetzung allerdings zur Authentifizierung ein Certificat de traduction beilegen, welches von einem Notar oder der Gemeindeverwaltung ausgestellt wird und zur internationalen Anerkennung auch mit einer Apostille oder einer Legalisierung versehen werden kann. 

Wenn Sie in England über den Begriff Sworn Translator und Certified Translator stolpern, so wird hier kein Unterschied gemacht. Dabei ist Certified Translation nicht zu verwechseln mit einer Zertifizierung („Certification“), welche ebenfalls von einem Notar, oder der Gemeindeverwaltung abgesegnet wird.

Ein wenig komplizierter verhält es sich zudem in den spanischen Ländern: Während traductor jurado in Spanien die gleiche Bedeutung wie der in Deutschland beeidigte Übersetzer hat, ist dies außerhalb Europas nicht der Fall. Muss die beglaubigte Übersetzung in einem spanischsprachigen Land außerhalb Europas angefertigt werden, so hat sein Titel nicht die gleiche Gültigkeit wie beispielsweise in Kolumbien („traductor oficial“) oder in Peru („traductor especial“), und er muss seine Übersetzung mit einer Legalisierung oder einer Apostille bescheinigen lassen.

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