Allgemein beeidigte, ermächtigte oder öffentlich bestellte Dolmetscher
Allgemein beeidigte, ermächtigte oder öffentlich bestellte Dolmetscher und Übersetzer sind Fachleute in ihrem Bereich, die einen Eid vor einem Landgericht, Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde abgelegt haben. Dieser Eid ist gemäß § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig, was bedeutet, dass sie vor jedem Gericht in Deutschland als zuverlässige und qualifizierte Dolmetscher und Übersetzer anerkannt sind.
Beeidigte Dolmetscher und Übersetzer verfügen in der Regel über eine spezielle Qualifikation und Eignung, die sie durch einen Qualifikationsnachweis nachgewiesen haben. Ihre Tätigkeit als Sprachmittler bei Gerichten, Behörden und Notaren ist in vielen Fällen eine quasi hoheitliche Aufgabe. Gemäß § 189 Abs. 4 GVG sind sie gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen. Dadurch tragen sie in erheblichem Maße zur Wahrung der Rechte aller Beteiligten in Gerichtsverfahren bei. Die genaue Bezeichnung der Qualifikation kann je nach Bundesland variieren, jedoch bleibt die grundlegende Bedeutung und Funktion der beeidigten Dolmetscher und Übersetzer gleich.
Was ist der Unterschied zwischen Beeidigt und vereidigt?
„Beeidigt“ und „vereidigt“ haben im Grunde dieselbe Bedeutung und werden oft synonym verwendet. Beide Begriffe beschreiben, dass eine Person einen Eid abgelegt hat, um eine bestimmte Funktion auszuüben.
In einigen Bundesländern wird jedoch der Begriff „beeidigt“ verwendet, während in anderen Bundesländern der Begriff „vereidigt“ genutzt wird. Das bedeutet, dass sich die genaue Bezeichnung je nach Bundesland unterscheiden kann.
In jedem Fall bedeutet die Beeidigung oder Vereidigung, dass die betreffende Person aufgrund ihrer fachlichen Befähigung und persönlichen Eignung als Dolmetscher oder Übersetzer anerkannt wurde und dazu befugt ist, offizielle Dokumente zu übersetzen und zu beglaubigen.