Nach deutschem Recht gemäß § 5 Satz 1 TMG muss ein vom Websitebetreiber verwendetes Impressum „leicht erkennbar“ sein. Hier stellt sich die Frage, ob diese „leichte Erkennbarkeit“ auch bedeutet, dass der Seitenbetreiber seine Anbieterkennung in verschiedene Sprachen übersetzen muss.
Es gibt derzeit keine Rechtsprechung zu diesem Thema oder eine angemessene Regulierung durch die EU. Grundsätzlich hängt die Frage, welche Sprache für das Impressum genommen werden soll davon ab, ob das Angebot grenzüberschreitend ist.
Webseite auf Deutsch
Sofern die Website in deutscher Sprache ist und sich die damit verbundenen Aktivitäten an Kunden und Nutzer im deutschsprachigen Raum richten, müssen die Pflichtangaben und AGB ebenfalls nur in deutscher Sprache vorliegen. Eine Übersetzung in andere Sprachen ist nicht erforderlich.
Die Frage ist nur, was passiert, wenn beispielsweise ein Französisch Kunde auf dieser Website etwas bestellen möchte. Könnte dann Französisches Recht anwendbar sein, mit der Konsequenz, dass die Pflichtangaben darauf basieren müssen oder die AGB auch in dieser Sprache vorliegen müssen? Nein, das ist nicht der Fall: Nach Art. 6 Rom-I-Verordnung über vertragliche Schuldverhältnisse richtet sich das anwendbare Recht in diesem Fall danach, ob der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder seine Tätigkeit in irgendeiner Weise auf diesen Staat gerichtet hat.
Dies ist in der beschriebenen Konstellation jedoch nicht der Fall, die bloße Erreichbarkeit einer Website reicht nicht aus. Nach Art. 3 oder 4 der Rom-I-Verordnung gilt das vom Verkäufer gewählte Recht oder das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts. Dies gilt für alle EU-Länder außer Dänemark.
Welche Sprache für das Impressum?
Für deutsche Seitenbetreiber wird es häufig sinnvoll sein, auch eine englische Version ihrer Seite anzubieten. Dann stellt sich die Frage, ob nun auch englische Pflichtinformationen bzw. AGB und Impressum bereitgestellt werden müssen.
Zusammengefasst
Die Betreiber von Websites, die in verschiedenen Sprachen oder Ländern verfügbar sind, unterliegen sehr hohen Anforderungen an die Pflichtangaben und AGB. Das Aufeinanderprallen unterschiedlicher Rechtsordnungen erschwert mitunter allgemeine Aussagen. Anhand der genannten Kriterien kann eine erste Einordnung der persönlichen Rechtslage vorgenommen werden. Letztlich kann es aber – gerade in komplexeren Fällen – nur eine anwaltliche Einzelprüfung geben.